Statutes (German)

Die Satzung des gemeinnützigen

Berlin Forum on Global Politics e.V. (BFoGP)

Präambel

Das Berlin Forum on Global Politics e.V. ist der Überzeugung, dass die Errichtung eines öffentlichen Forums innerhalb einer globalen und zunehmend kosmopolitischen Stadt von grundlegender Bedeutung ist, um es Menschen verschiedener Herkunft – ohne Diskriminierung oder Zurückweisung – zu ermöglichen sich kritisch und in progressiv ausgerichteter Weise mit den Themen und Herausforderungen unserer zunehmend globalen, dynamischen und stetig verändernden Welt auseinanderzusetzen.

Seit dem Fall der Mauer ist Berlin zu einer globalen und gut vernetzten Stadt im Herzen Europas aufgestiegen. Aufgrund ihrer bewegten Geschichte ist die Stadt zugleich ein Beispiel als auch ein Symbol für die zahlreichen Möglichkeiten und Herausforderungen, mit der unsere Welt einst konfrontiert war, gegenwärtig konfrontiert ist und auch in Zukunft konfrontiert sein wird. Es ist ein besonderer Ort, an dem durch das Zusammentreffen und den stetigen Gedankenaustausch von Menschen immer wieder innovative Lösungen, auch auf scheinbar unüberwindbare Problemstellungen, gefunden wurden und derart Barrieren jedweder Form abgebaut oder gar beseitigt werden konnten. Auf diesem Erbe aufbauend, verpflichtet sich das Berlin Forum on Global Politics e.V. dazu, durch die Errichtung eines öffentlichen, Partei-unabhängigen Forums mit Hauptsitz in Berlin aktiv dazu beizutragen demokratische, plural ausgerichtete, multi-stakeholder Debatten zu fördern und einen transparenten und partizipatorischen Dialog zu Themen von globalpolitischer Relevanz zwischen Individuen, Gruppierungen als auch Gesellschaften aus aller Welt zu ermöglichen. Die multikulturelle und multinationale Zusammensetzung unserer Mitglieder bildet dabei ein Wesensmerkmal und zentrale Stärke unseres Vereins.

Unsere globale und zugleich digitalisierte Welt, produziert mittlerweile Informationen in einer derartigen Fülle und Geschwindigkeit, dass eine Vielzahl der Menschen weltweit sich nicht nur schier überfordert fühlt sondern das beklemmende Gefühl erlangt, geradezu in der Flut der Nachrichten zu versinken. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil der Öffentlichkeit sich lieber auf den ‘gesunden Menschenverstand’ und bloßes Allgemeinwissen stützt anstatt sich tiefergehend zu informieren; was wiederum oftmals Wandel verhindert und den Status Quo begünstigt. Folglich glaubt das Berlin Forum on Global Politics e.V. fest daran, dass leicht zugängige Analysen und offene Debatten von Nöten sind, welche zugleich informieren, Wissen schaffen und auf eine kritische und progressive Weise an globale Themenstellungen von allgemeiner Relevanz herantreten, um notwendigen Wandel in der Welt anzustoßen. Aus diesem Grund beschränkt sich das Berlin Forum on Global Politics e.V. nicht ausschließlich auf ein einziges Kernthema, sondern ist bestrebt spezifische Thematiken und Ereignisse von globaler Bedeutung aufzugreifen so wie sie sich im Zeitverlauf präsentieren und entfalten.

Das Berlin Forum on Global Politics wurde 2012 durch eine internationale Gruppe von Doktoranden des Center for Global Politics (CGP) an der Freien Universität (FU) Berlin ins Leben gerufen. Aufbauend auf gemeinsame Werte, Interessen und Bestrebungen wurde der Verein gegründet, um folgende gemeinnützige Ziele zu verwirklichen: Förderung von Wissenschaft und Forschung; Förderung globaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedankens; sowie die Förderung der politischen Bildung zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Unsere zentrale Zielsetzung ist es somit den Zugang zu und das Verständnis von globaler Politik für möglichst viele Menschen nicht nur zu ermöglichen sondern auch zu erweitern und vertiefen. Hierbei legen wir großen Wert auf einen lebendigen Dialog zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Stakeholdern um derart eine hohe Pluralität an Meinungen und Perspektiven zu garantieren.

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt mit Eintragung in das Vereinsregister den offiziellen Namen ‚Berlin Forum on Global Politics e.V.‘ (im folgenden Verein genannt) und nutzt darüber hinaus die Abkürzung ‚BFoGP‘.
  2. Der Verein hat seinen Hauptsitz in Berlin (Deutschland).
  3. Weitere Niederlassungen, die an anderen Orten eingerichtet werden, müssen als Zusatz den Namen der Stadt, des Landes oder der Region in Verbindung mit dem Wort ‘office’ tragen. So soll eine eindeutige Unterscheidung von der Hauptniederlassung gewährleistet werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Die Hauptzwecke des Vereins sind die Folgenden:

  1. Förderung von Wissenschaft und Forschung: Der Verein fördert das bessere Verständnis von zeitaktuellen Themen mit globalpolitischer Relevanz, sowohl in akademischen und Expertenkreisen, als auch innerhalb der allgemeinen Öffentlichkeit.
  2. Förderung globaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens: Der Verein fördert die Entwicklung und Stärkung einer kooperativen, solidarischen und vor allem global ausgerichteten Gesellschaft. Damit hat der Verein den Anspruch einen aktiven Beitrag zum friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen weltweit unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft oder Identität zu leisten.
  3. Förderung der politischen Bildung zugunsten gemeinnütziger Zwecke: Der Verein fördert die politische Bildung durch die Erforschung, Aufklärung und mittels öffentlicher Debatte in Hinblick auf Entwicklungstendenzen, Strukturen und Dynamiken in der globalen Politik. Das gewonnene Verständnis über die komplexen Zusammenhänge von Innen- und Außenpolitik soll es zivilgesellschaftlichen Akteuren erlauben, sich im Sinne des hiesigen als auch globalen Gemeinwohls einzusetzen.

Um diese Zwecke zu verwirklichen, führt der Verein folgende Aufgaben aus:

    1. Durchführung von interdisziplinären empirischen als auch theoretischen Forschungsprojekten mit globalpolitischer Ausrichtung, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.
    2. Schaffung (d.h. Konzipierung, Editierung sowie Herausgabe) und Verbreitung von ‚offenem Wissen‘ zu globalpolitischen Themen in Form von digitalen und/oder gedruckten Publikationen; dies umfasst auch die Entwicklung, Pflege, Unterstützung und Verbreitung elektronisch basierter Informations- und Austauschforen und ähnlicher zukünftig sich entwickelnder Formate, welche zum gesellschaftlichen Verständnis von globaler Politik beitragen.
    3. Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Fachtagungen und Konferenzen) zur Förderung des öffentlichen Verständnisses in Bezug auf globale Politik und von Debatten im Sinne einer demokratischen, toleranten und weltoffenen Gesellschaft.
    4. Organisation und Durchführung von Workshops und Seminaren mit Wissenschaftlern, Fachexperten und interessierten Vertretern der Öffentlichkeit zur gemeinsamen Erarbeitung von Ideen zur Stärkung einer länder- und kulturübergreifenden, zivilgesellschaftlichen Verständigung.

§3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern fördert die Allgemeinheit durch öffentliche Bildung und Bereitstellung von Informationen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Das heißt der Verein darf Mitgliedern oder Dritten für die Durchführung regulärer Aufgaben oder im Rahmen spezifischer  Projekte eine angemessene Entschädigung zahlen, wenn die Mittel dafür vorhanden sind. Gelderstattungen von Reisekosten sind vorgesehen, wenn diese Reisen der Erreichung der Vereinsziele dient.

§4. Mittel der Gesellschaft

Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch

  • Mitgliedsbeiträge (Haupteinnahmequelle des Vereins)
  • Geld- und Sachspenden von natürlichen und juristischen Personen
  • Fördermittel aus öffentlichen und privaten Quellen
  • Fördermittel für bestimmte Projekte und/oder Veröffentlichungen
  • Frewillige Spenden zur Deckung der Produktions- und Verteilungskosten von Veröffentlichungen, Materialien, Seminaren, Kursen usw.
  • Sonstige Zuwendungen.

§5. Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins gemäß §2 unterstützen und fördern sowie die Satzung anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine persönliche Beitrittserklärung und der anschließenden Entscheidung des Vereinsvorstands. Wirksamkeit erlangt die Aufnahme durch eine schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses. Kommt es zu einer Ablehnung des Beitritts durch den Vorstand, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, oder Ausschluss
  • Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
    2. Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nach §9 in Verzug gerät.
  • Eine objektiv feststellbare Inaktivität kann zur Streichung aus der Mitgliederliste führen. Das Mitglied ist vorher schriftlich auf die drohende Streichung hinzuweisen. Der Ausschluss muss durch die einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und sollte vor der endgültigen Entscheidung angehört werden.

4. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

    1. ordentliche (aktive als auch passive) Mitglieder sind zu einem Mitgliedsbeitrag gemäß §9 verpflichtet
    2. Fördermitglieder unterstützen die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch einen finanziellen Beitrag gemäß §9
    3. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung direkt und schriftlich eingeladen werden. Ihre Aufgabe besteht darin, den Verein durch die Verbreitung von ihren Projekten in der Öffentlichkeit zu unterstützen.

5. Der Verein verpflichtet sich zum Datenschutz. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum und -land, Wohnort und berufliche Tätigkeit). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn das entsprechende Mitglied eine (mündliche oder schriftliche) Zustimmung gegeben hat.

6) Die Kommunikation innerhalb des Vereins kann in Textform erfolgen. Mitteilungen  jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet sind. Neben Deutsch fungiert Englisch als offizielle Vereinssprache (auch im Schriftverkehr).

§6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand (Geschäftsführung)
  2. Mitgliederversammlung (oberstes Entscheidungsorgan)

§7. Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem/der 1. Vorsitzenden
  2. Dem/der 2. Vorsitzenden (d.h. Stellvertreter/-in)
  3. Dem/der Schriftführer/-in
  4. Dem/der Schatzmeister/-in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für

  • die Führung der laufenden Geschäfte und legale Verantwortung des Vereins
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

2) Die Vorstandmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die Vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vereinsvorstand einberufen; eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. In der Regel trifft der Vorstand seine Entscheidungen im Konsens. In Fällen, in denen jedoch kein Konsens erreicht werden kann, entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei diesen Fällen muss der Vorstand die Mitglieder über die Abweichung vom Konsensprinzip sowie das Abstimmungsverhalten informieren.

4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der restliche Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5) Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand vorübergehend ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption).

6) Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass Vergütungen gezahlt werden können. Der Vorstand ist zuständig für die Vertragsinhalte. Aufwandsentschädigungen des Vorstandes können bei Vorlage ordnungsgemäßer Abrechnungen sowie unter Angabe von Grund und Notwendigkeit geleistet werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/-in, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§8. Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine volle Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a. die Änderung der Satzung,

b. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

e. die Beschlussfassung über Anträge sowie die Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern,

f. die Auflösung des Vereins.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte (elektronische oder postalische) Adresse des Mitglieds zu richten. Die Teilnahme kann persönlich oder – nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand – durch elektronische Mittel (Videokonferenz etc.) erfolgen.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der anderen Vorstandmitglieder geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder (persönlich bzw. Videozuschaltung) anwesend ist und sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/-in. Die Abstimmung muss schriftlich und anonym durchgeführt werden, sofern ein Mitglied dies beantragt (zum besseren Datenschutz können Wahlhelfer bestimmt werden; diese sind verpflichtet Informationen zum Wahlverhalten vertraulich zu behandeln). Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Vereinsauflösung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können dies nur binnen eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

8. Vor der Wahl für die Ämter des Vereins ist ein Wahlleiter oder -ausschuss zu bestimmen. Wahlen werden grundsätzlich für jedes Amt einzeln vorgenommen und müssen schriftlich abgegeben werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche zuvor die meisten Stimmen erzielt haben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem/der Protokollführer/-in und von dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterschreiben.

§9. Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu errichten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei der Festlegung ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  2. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit. Der finanziellen Situation von Studenten, Rentnern sowie Arbeitslosen wird durch einen verminderten Mitgliedsbeitrag entsprochen.
  3. Die Beiträge werden halbjährlich erhoben.
  4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
  5. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und wenn nötig durch Beschluss der Mitgliederversammlung aktualisiert.

§10. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§11. Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Protokollführer/-in und von dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterschreiben sind.
  2. Neben Deutsch ist Englisch die offizielle Arbeits- und Schriftsprache des Vereins.

§12. Satzungsänderung

Die Satzung kann nur auf Basis einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§13. Publikationen

Es gelten als Veröffentlichungen des Vereins alle editierten Materialien, um, gemäß §2, die Resultate von Projekten des Vereins bekannt zu machen und zeitnah zu verbreiten.

Diese Veröffentlichungen werden vom Verein herausgegebene, müssen dessen offizielles Logo tragen und erkennen die Urheberschaft der beteiligten Autoren an. Mitteilungen und vom Vorstand redigierte politische Positionierungen sind von der Urheberschaft durch individuelle Autoren ausgenommen, da sie im Namen des Vereins unterzeichnet werden.

Beiträge des Vereins in Büchern, Sammelschriften, Pressebeiträgen und elektronischen Medien, die von Dritten veröffentlicht werden, müssen explizit dem Verein durch Namensnennung zugeordnet werden können.

Der Verein verpflichtet sich zu ‘open knowledge’ und gibt kostenlose und frei verfügbare (elektronische) Veröffentlichungen unter ‘Creative Commons’-Lizenzen Vorrang. Für Veröffentlichungen in gedruckter und digitaler Form können Schutzgebühren zur Kostendeckung erhoben werden.

Die Veröffentlichungen können in Zusammenarbeit mit anderen Individuen, Gruppierungen und Organisationen vorgenommen werden; insbesondere in solchen Fällen wenn ein Teil oder das ganze Werk oder sogar die Ausgabe durch Dritte finanziert wird, oder wenn es vom Zweck der Verteilung und Produktion von Materialien her angebracht ist.

§14. Finanzverfassung und Revision

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt den finanziellen Rahmen für die Mitgliedsbeiträge.
  2. Der/die Schatzmeister/-in des Vereins ist für die Verwaltung der Finanzmittel verantwortlich und muss jeweils am Ende des laufenden Geschäftsjahres den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben ablegen nachdem es zuvor von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands geprüft wurde.
  3. Das Budget sowie die Verwendung der Finanzmittel für das kommende Geschäftsjahr wird auf der Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§15. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam als Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen dem SOS-Kinderdorf e.V. (eingetragene gemeinnützige Organisation) zu. Das zugewiesene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
  3. Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/-in, hilfsweise die/die Kassenwart/-in, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  5. Das intellektuelle Erbe des Vereins bleibt ein Gemeingut.

Der Wortlaut der vorstehenden Satzung entspricht der zuletzt dem Vereinsregister eingereichten Satzung und enthält die Änderungen, die in der Mitgliederversammlung vom 15.09.2015 beschlossen wurden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Daniel Cardoso (1. Vorsitzender)

Miguelángel Verde Garrido (2. Vorsitzender)

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